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AGBs

AGB´S der BikeUP GmbH
Geschäftsführer Jürgen Schütz
Atterseestraße 22
4863 Seewalchen am Attersee
Österreich

E-Mail: office@bikeup-gmbh.com

UID Nummer: AT U75772718
Firmenbuchnummer: 537581k

 Stand 2026

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns BikeUP GmbH und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche unternehmensbe-zogene Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.bikeup-gmbh.com und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundele-gung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderun-gen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte In-formationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zu-grunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu de-ren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, so-weit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsin-halt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschal-preis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ur-sprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemes-senes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Ver-packungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kun-den. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung ver-pflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Alt-material hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir ge-sondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätz-lich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsver-einbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Ent-gelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zu-mindest 10% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Ge-setz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarun-gen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwen-dung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlun-gen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderun-gen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeit-punkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abge-schlossen wurde.
3.7. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder wer-den gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeits-zeit.

4. Beigestellte Ware

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kun-den beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden 15% des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der Verantwortung des Kunden.

5. Zahlung

5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leis-tungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns beste-hender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden ein-zustellen.
5.5. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Ge-schäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
5.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen ge-währte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.7. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungs-verzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassoge-bühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.
5.8. Wir sind gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zah-lungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen.
5.9. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsscha-dens behalten wir uns vor.
5.10. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
5.11. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 45,- soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forde-rung steht.
5.12. Verrechnung und Guthaben
Entstehende Guthaben des Vertragspartners werden ausschließlich mit künftigen fälligen Forderungen des Auf-tragnehmers verrechnet. Ein Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens ist ausgeschlossen, es sei denn, die Geschäftsbeziehung endet und es bestehen keine offe-nen oder künftig erwarteten Forderungen mehr. Eine Ver-zinsung des Guthabens findet nicht statt.

6. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ-nis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläu-bigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), In-solvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitneh-merinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frü-hestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Vo-raussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicher-heitsleistungen erhalten haben, und der Kunde seine ver-traglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichtungen, ins-besondere auch die in nachstehenden Unterpunkten ge-nannten, erfüllt.
7.2. Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Monta-gen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach An-kunft unsers Mon¬tagepersonals mit den Arbeiten begon-nen werden kann.
7.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Drit-ter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese können gerne bei uns erfragt werden.
7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermen-gen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.5. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausfüh-rung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lage-rung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen bauli-chen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufge¬genstand gege-ben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die techni-schen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und derglei¬chen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns her-zustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind be¬rechtigt, nicht aber verpflichtet, diese An-lagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Monta-gearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnli-cher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.
7.10. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.11. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beige-stellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermit¬telten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines tech-nischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhal-tung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer an-wendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Lieferge-genstandes nicht, und ist eine diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Lieferge-genstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden wer-den.
7.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis, ohne unsere schrift-liche Zustimmung abzutreten.

8. Leistungsausführung

8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche
Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er-forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge-ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gel-ten als vorweg genehmigt.
8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Grün-den auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeit-raums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5. SACHLICH (ZB ANLAGENGRÖSSE, BAUFORTSCHRITT, U.A.) GERECHTFERTIGTE TEILLIEFERUNGEN UND -LEISTUNGEN SIND ZULÄSSIG UND KÖNNEN GESONDERT IN RECHNUNG GESTELLT WERDEN.
8.6. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leis-tungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.

9. Liefer- und Leistungsfristen

9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse-rem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während-dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon un-berührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Ver-trag unzumutbar machen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fer-tigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La-gerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5% des Rechnungsbetrages je begonne-nen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wo-bei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie des-sen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

10. Gefahrtragung

10.1. AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DEN KAUFGEGENSTAND, DAS MATERIAL ODER DAS WERK ZUR ABHOLUNG IM WERK ODER LAGER BEREITHALTEN, DIESES SELBST ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR ÜBERGEBEN.
10.2. DER UNTERNEHMERISCHE KUNDE WIRD SICH GEGEN DIESES RISIKO ENTSPRECHEND VERSICHERN. WIR VERPFLICHTEN UNS, EINE TRANSPORTVERSICHERUNG ÜBER SCHRIFTLICHEN WUNSCH DES KUNDEN AUF DESSEN KOSTEN ABZUSCHLIESSEN. DER KUNDE GENEHMIGT JEDE VERKEHRSÜBLICHE VERSANDART.

11. Annahmeverzug

11.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahme-verzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleis-tungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz ange-messener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leis-tungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausfüh-rung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leis-tungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Ge-gebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso be-rechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß Pkt. 9.4 zusteht.
11.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20% des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen.
11.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst über-gebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wur-de und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
12.3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informatio-nen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderun-gen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei an-gemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehalts-ware herauszuverlangen.
12.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbe-haltsware unverzüglich zu verständigen.
12.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ-nis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentums-vorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
12.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
12.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüg-lich zu verständigen.

13. Schutzrechte Dritter

13.1. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenun-terlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anferti-gung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
13.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend ge-macht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefer-gegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigt Heit der Ansprüche ist offenkundig.
13.3. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klag-los.
13.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kun-den für allfällige Prozesskosten angemessene Kosten-vorschüsse zu verlangen.
13.5. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewen-deter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden be-anspruchen.
13.6. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten an-gemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

14. Unser geistiges Eigentum

14.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausfüh-rungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns bei-gestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, blei-ben unser geistiges Eigentum.
14.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopie-rens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
14.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhal-tung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

15. Gewährleistung

15.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen be-trägt ein Jahr ab Übergabe.
15.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichen-der Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstel-lungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung an-gezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Ver-weigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.
15.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
15.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Man-gels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
15.5. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
15.6. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anla-ge bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Be-gutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachver-ständigen einzuräumen
15.7. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unver-züglich (spätestens nach ____ Werktagen) am Sitz unse-res Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbe-schreibung und Angabe der möglichen Ursachen schrift-lich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tun-lich ist.
15.8. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberech-tigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehe-bung zu ersetzen.
15.9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des man-gelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weiterge-hender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung er-schwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüg-lich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
15.10. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwen-dig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstü-cke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass die-se Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertre-ten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersu-chung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
15.11. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung ent-stehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und hat er gemäß Punkt 7. mitzuwir-ken.
15.12. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
15.13. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbes-serung oder angemessene Preisminderung abwenden, so-fern es sich um keinen wesentlichen und unbe¬hebbaren Mangel handelt.
15.14. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeich¬nungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
15.15. Keinen Mangel begründet des Umstands, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungs-erbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
15.16. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und ähnliches nicht in tech-nisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.

16. Haftung

16.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertragli-cher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Ver-zug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund techni-scher Besonderheiten.
16.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungs-höchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
16.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung über-nommen haben.
16.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Ver-fall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
16.5. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Ver-treter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrer-seits mit dem Kunden zufügen.
16.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Über-beanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und In-stallationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetrieb-nahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnut-zung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.
16.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachtei-le, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprä-mie).
16.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungs-anleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungs-ansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regress-ansprüche schad- und klaglos zu halten.

17. Salvatorische Klausel

17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht be-rührt.
18. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Er-satzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftli-chen Ergebnis unter Berücksichtigung der Bran-chenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

19. Allgemeines

19.1. ES GILT ÖSTERREICHISCHES RECHT.
19.2. DAS UN-KAUFRECHT IST AUSGESCHLOSSEN.
19.3. ERFÜLLUNGSORT IST DER SITZ DES UNTERNEHMENS BIKEUP GMBH.
19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsver-hältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
19.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner An-schrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Infor-mationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich be-kannt zu geben.
19.6. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen (Pönalzahlung gemäß 11.3.) bei An-nahmeverzug sowie Stornogebühr bei Rücktritt (Pkt.11) einverstanden ist.

Web-Konzept & Realisierung: www.aufwind.co.at
Fotos: studio46, derZeitlhofer

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

BikeUP GmbH
Atterseestraße 22
4863 Seewalchen am Attersee
Email: office@bikeup3000.com
www.bikeup3000.com
ATU75772718
Landesgericht Wels FN 537581k

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter “Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise” versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung